Gesetzliche Rauchmelderpflicht für Nordrhein-Westfalen ab den 01. Jan. 2017!


§ 49 Abs.7 Landesbauordnung NRW: “ In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenhaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Dieser muss so eingabaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach dem Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.“

Bilderquelle: HEKATRON